Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehepartner im Inland sind mit Zustimmung des Empfängers bis zur Höhe von 13.805 Euro im Kalenderjahr abziehbar.
Getrennt lebenden und geschiedenen Eheleuten ist es damit möglich, anstelle des durch die Trennung weggefallenen Splittingvorteils für tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen einen – der Höhe nach begrenzten – Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen, um so eine steuerlich günstigere Verteilung ihrer Einkommen zu erreichen. Der Empfänger der Leistungen hat diese zu versteuern (siehe § 22 Nr. 1a EStG; sog. Realsplitting).
Begünstigt sind neben geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartnern und solchen, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde, auch Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, nicht aber sonstige Lebenspartner.
Dies hat der Bundesfinanzhof15 für Unterhaltszahlungen an die ehemalige Lebensgefährtin und Kindesmutter entschieden.
bEin Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor; eine Ausweitung des Realsplittings sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten.16
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15 BFH-Urteil vom 09.06.2022 X B 15/21 (NV).
16 Vgl. auch BFH-Beschluss vom 14.05.2007 III B 98/06 (BFH/NV 2007 S. 1528); BVerfG-Beschluss vom 30.04.1998 2 BvR 1033/95.
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