Wahlrecht bei Veräußerung eines Betriebes gegen wiederkehrende Bezüge
Bei der Veräußerung eines Betriebs oder dessen Aufgabe (Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen) werden die im Betrieb enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt und ein dabei entstehender Gewinn unterliegt der Einkommensteuer.
Zur Abmilderung der Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs kommen in diesen Fällen ein Freibetrag und eine Steuerermäßigung in Betracht.7
Wird ein Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge (z. B. eine Leibrente) veräußert, besteht ein Wahlrecht:
- Der Veräußerungsgewinn kann insgesamt sofort versteuert werden (ggf. nach Abzug eines Freibetrags und mit einem ermäßigten Steuersatz),
oder - es werden nur die im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen (Renten-)Zahlungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert, aber ohne Berücksichtigung von Freibetrag und Steuersatzermäßigung (sog. Zuflussbesteuerung).8
Wird bei einer Betriebsübergabe gegen wiederkehrende Bezüge nicht das gesamte Betriebsvermögen veräußert, sondern auch wesentliche Betriebsgrundlagen (z. B. ein Grundstück) in das Privatvermögen überführt, wird der Vorgang insgesamt als Betriebsaufgabe angesehen.
Unklar war, ob das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung auch dann besteht, wenn bei einer Betriebsaufgabe einzelne Wirtschaftsgüter veräußert werden.
Der Bundesfinanzhof9 hat nun klargestellt, dass die Zuflussbesteuerung nicht nur bei einer Betriebsveräußerung im Ganzen gegen wiederkehrende Bezüge möglich ist, sondern auch, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert werden.
7 Siehe dazu § 16 Abs. 4 und § 34 EStG.
8 Näheres siehe R 16 Abs. 11 Satz 6 bis 10 EStR.
9 BFH-Urteil vom 29.06.2022 X R 6/20 (BStBl 2023 II S. 112).
Übersicht aktuellster NEWS
- Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen PersonAngesparte, noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden erst nach Ablauf des Kalenderjahrs ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen.
- Entscheidungen zur GrundsteuerwertfeststellungIm Rahmen der Grundsteuerreform wurde die Grundstücksbewertung neu geregelt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im August 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik und künstliche BefruchtungAufwendungen für künstliche Befruchtung können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich abzugsfähig sein.
- Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen – Mitbewohnen des ElternhausesEine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass liegt auch vor, wenn aus privaten Gründen der Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt wird.
- Ermittlung der ortsüblichen Miete bei VermietungseinkünftenWenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt teilentgeltlicher Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.
- Vermächtnis im Zusammenhang mit „Berliner Testament“Beanspruchen Kinder den Pflichtteil obwohl ein Elternteil noch lebt, können diese nach dem Tod beider Elternteile von der Erbfolge insgesamt ausgeschlossen werden.
- Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und TeilnehmerkreisDarüber hinaus ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs bzw. eines Betriebsteils offensteht.
- Elektronische Rechnungen werden verpflichtendAb 2025 wird jedoch die Ausstellung von elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) verpflichtend.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Juli 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.