Die Veräußerung einer Immobilie stellt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft dar, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird das Objekt dagegen zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Veräußerung nicht steuerbar.16 In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof17 mit der Frage auseinandergesetzt, ob nach dem Auszug eines getrennt lebenden Ehepartners aus der vormaligen Ehewohnung die Nutzung durch das gemeinsame Kind dem ausgezogenen Miteigentümer als „eigene“ Wohnzwecke zugerechnet werden kann.
Dies hat das Gericht verneint. Zwar umfasst der Begriff der „eigenen“ Wohnzwecke auch die Wohnzwecke von einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern, sodass hierin eine „mittelbare“ Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gesehen werden könnte; allerdings stellt die Mitnutzung durch den geschiedenen Ehepartner eine schädliche Nutzung dar.
Im Ergebnis kann somit in diesen Fällen ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegen, wenn die Grundstückshälfte an den dort weiter wohnenden (ehemaligen) Ehepartner veräußert wird.
16 Siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
17 BFH-Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21; siehe zur Vorinstanz auch Informationsbrief Oktober 2021 Nr. 7.
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