Die Veräußerung einer Immobilie stellt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft dar, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird das Objekt dagegen zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Veräußerung nicht steuerbar.16 In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof17 mit der Frage auseinandergesetzt, ob nach dem Auszug eines getrennt lebenden Ehepartners aus der vormaligen Ehewohnung die Nutzung durch das gemeinsame Kind dem ausgezogenen Miteigentümer als „eigene“ Wohnzwecke zugerechnet werden kann.
Dies hat das Gericht verneint. Zwar umfasst der Begriff der „eigenen“ Wohnzwecke auch die Wohnzwecke von einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern, sodass hierin eine „mittelbare“ Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gesehen werden könnte; allerdings stellt die Mitnutzung durch den geschiedenen Ehepartner eine schädliche Nutzung dar.
Im Ergebnis kann somit in diesen Fällen ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegen, wenn die Grundstückshälfte an den dort weiter wohnenden (ehemaligen) Ehepartner veräußert wird.
16 Siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
17 BFH-Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21; siehe zur Vorinstanz auch Informationsbrief Oktober 2021 Nr. 7.
Übersicht aktuellster NEWS
- Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter- Geschäftsführers nach Beginn der PensionszahlungenReduziertes Gehalt für aktive Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls und neben der Versorgungsleistung unschädlich.
- Vorsteuerabzug bei Stromlieferungen an MieterDer Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt und den Vorsteuerabzug aus der Lieferung der Photovoltaikanlage zugelassen.
- Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage – Zeitpunkt des WerbungskostenabzugsAls Werbungskosten abzugsfähig erst mit der tatsächlichen Verwendung für Erhaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft.
- Handwerkerleistungen bei VorauszahlungenOhne Rechnung des Leistungserbringers kann für eine im Jahr vor Ausführung der Handwerkerleistungen erfolgte Vorauszahlung keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
- Empfang von E-Rechnungen ab 01.01.2025Die E-Rechnung muss ein vorgegebenes strukturiertes elektronisches Format aufweisen. 2 Möglichkeiten …
- Inventur-Hinweise 2024Erstellung des Inventars, Methoden der Inventur, Umfang der Inventur, …
- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsVerpflichtung zur Inventur. Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen erstellen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Lohnsteuer-Ermäßigung Freibetrag beim LohnsteuerabzugErhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
- Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2024 bezahlenBeantragung der Steuerermäßigung auf höchstens 4.000 Euro jährliche Kosten für Ausgaben in Privathaushalten möglich.