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Veräußerung eines mit einem „Gartenhaus“ bebauten Grundstücks

Werden private Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte wie z. B. Erbbaurechte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, sind die daraus erzielten Gewinne als privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich steuerpflichtig, …

Werden private Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte wie z. B. Erbbaurechte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, sind die daraus erzielten Gewinne als privates Veräußerungsgeschäft grundsätzlich steuerpflichtig, soweit die Immobilien nicht ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.12 Auch ein zeitweiliges Bewohnen ist ausreichend, sofern die Wohnung in der übrigen Zeit zur Verfügung steht (z.B. Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen). 13 Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt jedoch eine dauerhafte Eignung zum Bewohnen voraus.

Der Bundesfinanzhof14 hat entschieden, dass die Voraussetzung auch bei einem (Garten-) Grundstück vorliegen kann, das mit einem „Gartenhaus“ bebaut ist, welches tatsächlich zum dauerhaften Aufenthalt geeignet ist, jedoch baurechtlich nicht dauerhaft bewohnt werden darf.

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12 § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
13 BFH-Urteil vom 27.06.2017 IX R 37/16 (BStBl 2017 II S. 1192).
14 BFH-Urteil vom 26.10.2021 IX R 5/21.

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