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Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge.

Erstmalige Auseinandersetzung mit möglichem Verstoß der Regelungen gegen Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Insbesondere für Steuerfestsetzungen oder -anmeldungen, die nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden, sind im Regelfall Säumniszuschläge in Höhe von 1% des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren, abgerundeten rückständigen Steuerbetrag für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten (§ 240 Abs. 1 AO).

Der Bundesfinanzhof12 hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Mit einem kürzlich ergangenen Beschluss wies das Gericht13 darauf hin, dass zumindest für Zeiträume ab März 2022 wegen des mit dem Beginn des Ukraine-Kriegs ausgelösten deutlichen Anstiegs der Marktzinsen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge mehr bestehen.

In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof14 erneut bestätigt, dass der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge auch für – die im Urteilsfall strittigen – Zeiträume nach dem 31.12.2018 weder verfassungsrechtliche noch unionsrechtliche Bedenken entgegenstehen. Erstmalig setzt sich der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung mit einem möglichen Verstoß der Regelungen von Säumniszuschlägen gegen Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auseinander. Zwar sind – so das Gericht – Säumniszuschläge ein Druckmittel, um zur pünktlichen Zahlung von Steuern anzuhalten; dennoch ist mit ihrer Verwirkung nicht die vorrangige Funktion der Bestrafung von Unrecht beabsichtigt, wie es Art. 6 EMRK für den Begriff der Straftat fordert. Auch knüpft das Gesetz keine typischen strafrechtlichen Folgen wie Freiheitsentziehung oder Eintragung ins Strafregister an einen Verstoß.

12 Vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2023 X R 30/21 (BStBl 2024 II S. 215) m. w. N.
13 BFH-Beschluss vom 21.03.2025 X B 21/25 (AdV); vgl. auch Informationsbrief Juni 2025 Nr. 1 m. w. N.
14 BFH-Urteil vom 19.02.2025 XI R 18/23.

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