Besonderheit bei auf Dauer angelegter Vermietung einer Wohnung.
Wird eine Tätigkeit ausgeübt, deren Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen, können neben den Gewinnen oder Überschüssen regelmäßig auch entsprechende Verluste steuerlich geltend gemacht werden.
Bei anhaltenden Verlusten ist Voraussetzung, dass der Einkunftserzielende nachweisen kann, dass die Tätigkeit mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen (Gesamt-)Überschuss daraus zu erzielen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, können die entsprechenden Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden, weil insgesamt sog. Liebhaberei angenommen wird.
Eine Besonderheit gilt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung einer Wohnung.
In diesen Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung die Einkunftserzielungsabsicht typischerweise zu vermuten; diese wird regelmäßig auch nicht geprüft. Verluste können in diesem Fall (uneingeschränkt) geltend gemacht werden.16
Eine Ausnahme gilt nach ständiger Rechtsprechung jedoch, wenn aufwendig gestaltete oder ausgestattete Objekte (z. B. bei einer Größe von mehr als 250 m2 Wohnfläche oder mit einer Schwimmhalle) vermietet werden.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof17 bestätigt, dass nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit ausgegangen werden kann, da es sich insoweit um Objekte handelt, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen.
Somit ist bei entsprechenden Objekten regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.
16 Zu den Folgen einer verbilligten Vermietung siehe § 21 Abs. 2 EStG sowie Informationsbrief Januar 2024 Nr. 3.
17 BFH-Urteil vom 20.06.2023 IX R 17/21.
Übersicht aktuellster NEWS
- Aktuelle GrunderwerbsteuersätzeGrunderwerbsteuer fällt auf Grundstücke und Gebäude an; bewegliches Inventar mindert die Bemessungsgrundlage, wenn es separat ausgewiesen wird. Erhaltungsrücklagen senken die Steuerbasis nicht, aber mindern ertragsteuerlich die Anschaffungskosten.
- Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig?Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, werden aber meist vom Höchstbetrag begrenzt. Daher bringen sie steuerlich in der Praxis selten Vorteile.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im März 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steueränderungsgesetz 2025 usw.Ab 2026 gelten zahlreiche Steuererleichterungen, u. a. für Rentner, Ehrenamt und Gastronomie. Auch Gemeinnützigkeit und Spendenabzüge werden ausgeweitet und angehoben.
- Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR als steuerfreie SchenkungDie Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten‑GbR gilt schenkungsteuerlich als Zuwendung an den Ehepartner. Die Steuerbefreiung bleibt auch bei geplanter Vermietung bestehen.
- Tarifermäßigung bei Abgeltungszahlungen für UrlaubsanspruchDas Finanzgericht Münster erkennt Urlaubsabgeltungen als mehrjährige Vergütungen an. Dadurch kann die Tarifermäßigung angewendet werden; die Revision zum BFH ist zugelassen.
- Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten beim Verkauf einer wesentlichen BeteiligungSteuerberatungskosten beim Verkauf wesentlicher Beteiligungen gelten nicht als Veräußerungskosten. Der BFH sieht sie primär als Aufwand zur allgemeinen Steuererklärungspflicht.
- Entgeltlicher Verzicht bei unentgeltlichem Nießbrauch an einem vermieteten GrundstückDer Bundesfinanzhof wertet die Ablösung eines Nießbrauchs nun als steuerpflichtige Entschädigung. Beim Eigentümer gelten die Zahlungen als nicht sofort abziehbare Anschaffungskosten.
- Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer- Vorauszahlungen 2026Unternehmer können für 2026 eine Dauerfristverlängerung beantragen, teils mit Sondervorauszahlung. Vierteljahreszahler sind davon ausgenommen und profitieren automatisch von bestehenden Verlängerungen.
- Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. FebruarArbeitgeber müssen Jahresmeldungen für alle Beschäftigten bis zum 15.02.2026 elektronisch einreichen. Auch Minijobs sind meldepflichtig, teils mit zusätzlichen steuerlichen Angaben.




