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Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rück stellung gebildet werden.17

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31.12.2021 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:
• Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2011 und früher erfolgt ist
• Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2011 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
• Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoaus – züge,18 Lohn- bzw. Gehaltslisten, Reisekos ten – abrechnungen, Bewirtungsbelege) aus dem Jahr 2011

6-jährige Aufbewahrungsfrist:
• Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2015 oder früher19
• Sonstige Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2015 oder früher

Weitere Informationen über Aufbewahrung von Daten in Papierform oder elektronisch sowie brandaktuelle Themen finden Sie im Download.

17 Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131).
18 Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den ge setzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Konto auszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kredit – instituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
19 Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.

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