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Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen

Nicht verrechnete Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Verlustbescheinigung geltend machen. Antrag muss bis 15.12.2025 bei der Bank gestellt werden.

Antrag auf Verlustbescheinigung bis 15.12.2025 nötig

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Private Kapitalerträge werden regelmäßig durch einen – von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern, Banken o. Ä. vorgenommenen – Steuerabzug von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert. Verluste z. B. aus Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen.

Sollen nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2025 geltend gemacht werden, muss ein Antrag auf Verlustbescheinigung bis zum 15.12.2025 bei der betroffenen Bank gestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).

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