Grundsätzlich erfolgt bei einer privaten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Verteilung und Ausschüttung der Gewinne im Verhältnis der Beteiligungsquoten am Stamm-17 oder Grundkapital. Sofern es satzungsgemäß vorgesehen ist, kann sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich18 eine von den Beteiligungsquoten abweichende, inkongruente Gewinnausschüttung erfolgen.
Der Bundesfinanzhof 19 hat jetzt auch die Möglichkeit von zeitlich versetzten Ausschüttungen an die Gesellschafter anerkannt, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen war. Hierzu kann für einzelne Gesellschafter innerhalb der Kapitalgesellschaft eine personenbezogene Gewinnrücklage gebildet werden, die bei diesem (noch) nicht als Zufluss von Kapitalerträgen behandelt wird und daher nicht dem Kapitalertragsteuerabzug und der Einkommensteuer unterliegt. Dadurch können z. B. Minderheitsgesellschafter Dividenden erhalten, ohne dass der Mehrheitsgesellschafter seine Gewinnanteile ebenfalls versteuern muss. Die gebildeten Kapitalrücklagen können später jederzeit durch Gesellschafterbeschluss ausgeschüttet werden und unterliegen dann der Besteuerung.
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17 Vgl. § 29 Abs. 3 GmbHG.
18 BMF-Schreiben vom 17.12.2013 – IV C 2 – S 2750-a/11/10001 (BStBl 2014 I S. 63).
19 BFH-Urteil vom 28.09.2021 VIII R 25/19 (BFH/NV 2022 S. 267).
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