a) Besteuerung bei Altersrenten ab 2005
Der Bundesfinanzhof8 hatte darauf hingewiesen, dass eine „Zuvielbelastung“ von Altersbezügen vorliegen könne, wenn die Steuerbelastung der gesetzlichen Altersrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG höher ist als die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerfrei gestellten Rentenversicherungsbeiträge. …
b) Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus der Veräußerung von Aktien
Private Erträge aus der Veräußerung von Kapitalvermögen werden seit 2009 grundsätzlich der Einkommensteuer unterworfen; für entsprechende Verluste gilt dagegen eine wesentliche Einschränkung: Diese dürfen regelmäßig nur mit Gewinnen aus anderem Kapitalvermögen verrechnet werden.
Wie sieht es mit Verlusten aus Aktioengeschäften aus?
Hier dürfen Verluste ausschließlich nur mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften verrechnet werden (siehe § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
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7 Vgl. BMF-Schreiben vom 31.01.2022 – IV A 3 – S 0338/19/10006
8 BFH-Urteile vom 19.05.2021 X R 20/19 und X R 33/19.
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