Anschaffung als Wertanlage nicht abzugsberechtigt.
Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer die Leistung für sein Unternehmen bezieht, d. h. für die Ausführung von Umsätzen im Rahmen seiner „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ verwendet (bzw. zu verwenden beabsichtigt). Unklar war, ob die beim gelegentlichen Kauf von Luxusfahrzeugen angefallenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend gemacht werden können.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs17 steht der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Ankauf eines PKW einem Unternehmer mit andersartiger wirtschaftlicher Haupttätigkeit nur dann zu, „wenn er damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder seine bisherige wirtschaftliche Haupttätigkeit damit unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert.“
Im Streitfall ging das Gericht davon aus, dass die betreffenden Luxusfahrzeuge, die in einer Halle mehrere Jahre verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen abgestellt waren, als Wertanlage und nicht zum baldigen Wiederverkauf angeschafft wurden, und verglich diese Handhabung mit der eines Autosammlers, der im Regelfall nicht als Unternehmer anzusehen ist. Da die Fahrzeuge nicht direkt für das Unternehmen genutzt und über Jahre auch keine aktiven Schritte zum Verkauf unternommen wurden, hat das Gericht den Vorsteuerabzug für unzulässig erklärt.
17 Siehe BFH-Urteile vom 08.09.2022 V R 26/21 (BStBl 2023 II S. 361) und V R 27/21 (BFH/NV 2023 S. 276).
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