Beachten, ob die Energielieferung als Nebenleistung oder selbständige Hauptleistung zu betrachten ist!
Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei,8 die Lieferung von Strom, Gas und Wärme ist dagegen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Tätigt der Vermieter (Unternehmer) derartige Lieferungen an seine Mieter neben der Wohnungsvermietung, hängt die umsatzsteuerliche Behandlung der Energielieferung davon ab, ob die Lieferung als Nebenleistung zur Hauptleistung „Wohnungsvermietung“ oder als selbständige Hauptleistung zusätzlich zur Vermietung anzusehen ist.
Die Finanzverwaltung behandelt insbesondere die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser und die Lieferung von Strom durch den Vermieter als umsatzsteuerliche Nebenleistungen zur Vermietung,9 die dann zusammen mit der Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind. Das bedeutet, dass der Vermieter die ihm in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
Der Bundesfinanzhof10 hat diese Auffassung in einem Fall bestätigt, in dem ein Vermieter die Versorgung mit Wärme und Warmwasser mit seinen Mietern als gesonderte Leistung umsatzsteuerpflichtig abrechnete, um die bei der Installation der neuen Heizungsanlage mit Warmwasseraufbereitung anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen zu können. Das Gericht behandelte die Lieferung von Wärme und Warmwasser jedoch als unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sodass ein Vorsteuerabzug für die neue Heizungsanlage ausschied.
Dagegen beurteilte das Niedersächsische Finanzgericht11 die Lieferung von selbst erzeugtem Photovoltaikstrom an die eigenen Mieter als umsatzsteuerpflichtige selbständige Hauptleistung – neben der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung –, sodass der Vermieter insbesondere die bei der Anschaffung der Anlage zum damaligen Zeitpunkt noch angefallenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen konnte. Wichtig war dabei, dass die Mieter die Stromlieferverträge unabhängig vom Mietvertrag kündigen und den Stromanbieter frei wählen konnten. Diese Möglichkeit hatten die Mieter im obigen „Heizungsfall“ nicht.
8 Vgl. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG.
9 Siehe Abschn. 4.12.1 Abs. 5 UStAE.
10 BFH-Urteil vom 07.12.2023 V R 15/21.
11 Niedersächsisches FG vom 25.02.2021 11 K 201/19 (EFG 2021 S. 883); Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 8/21). Siehe auch Informationsbrief August 2021 Nr. 3.
Übersicht aktuellster NEWS
- Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026Der einkommensteuerliche Grundfreibetrag ist an das inflationsbedingt gestiegene Existenzminimum anzupassen.
- Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer NutzungseinlageBei einer dauerhaften betrieblichen Nutzungsabsicht von mehr als 50 % stellt die Leasingsonderzahlung in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar.
- Entfernungspauschale ist verfassungsgemäßBei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.
- Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung – Nachweis eines niedrigeren VerkehrswertsIm Rahmen einer umfassenden Gesetzesreform wurde die Grundstücksbewertung unter Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im September 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ SteuerzahlerEntscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.
- Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des BeschäftigungsortsWenn die Arbeitsstätte innerhalb einer Stunde vom Hauptwohnsitz erreicht werden kann.
- Umsatzsteuersatz bei Nebenleistungen zur BeherbergungNebenleistungen wie Frühstück, Bereitstellung Parkplätzen, WLAN, Fitness- und Wellnesseinrichtungen, … 19% Umsatzsteuer
- Jahressteuergesetz 2024: Neues MobilitätsbudgetDies gilt aber nur, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
- Verkauf eines PKW aus dem gewillkürten Betriebsvermögen – Verfassungsbeschwerde abgewiesenBesteuerung der Nutzungsentnahme unter berücksichtigter Abschreibungen steht in keinem rechtlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns.