Für das Jahr 2022 wurden bereits zwei Anhebungen des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission beschlossen:
Ab 01.01.2022: 9,82 Euro
01.07.2022: 10,45 Euro
jeweils brutto pro Zeitstunde.
Durch eine weitere gesetzliche Regelung14 ist vorgesehen, den Mindestlohn erneut zu erhöhen:
Ab 01.10.2022: 12,00 Euro.
Bisher war bei Anhebungen des Mindestlohns immer zu beachten, dass dadurch bei einzelnen Minijobs ggf. die Grenze von 450 Euro als Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung überschritten werden konnte und die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden musste. Das soll ab dem 01.10.2022 dadurch vermieden werden, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze nach der Steigerung des Mindestlohns richtet. Sie orientiert sich dann an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Ab Oktober 2022 wird die Geringfügigkeitsgrenze damit von 450 Euro auf 520 Euro angehoben.
Lesen Sie im Download unter Punkt 5 auch die Informationen für eine Beschäftigung im Übergangsbereich.
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14 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Bundesrats-Drucksache 82/22).
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- Vernichtung von Geschäfts- und BuchhaltungsunterlagenNach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dürfen viele Geschäftsunterlagen vernichtet werden, sofern keine steuerlichen Gründe entgegenstehen. Elektronische und gescannte Dokumente müssen unverändert, lesbar und auswertbar bleiben.
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- Erlass von Grundsteuer wegen ErtragsminderungEin Grundsteuererlass ist bei Ertragsminderungen über 50 % möglich, sofern der Vermieter dies nicht zu vertreten hat. Nachweis intensiver Vermietungsbemühungen – inklusive Onlineportalen – ist zwingend erforderlich.




