Für das Jahr 2022 wurden bereits zwei Anhebungen des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission beschlossen:
Ab 01.01.2022: 9,82 Euro
01.07.2022: 10,45 Euro
jeweils brutto pro Zeitstunde.
Durch eine weitere gesetzliche Regelung14 ist vorgesehen, den Mindestlohn erneut zu erhöhen:
Ab 01.10.2022: 12,00 Euro.
Bisher war bei Anhebungen des Mindestlohns immer zu beachten, dass dadurch bei einzelnen Minijobs ggf. die Grenze von 450 Euro als Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung überschritten werden konnte und die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden musste. Das soll ab dem 01.10.2022 dadurch vermieden werden, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze nach der Steigerung des Mindestlohns richtet. Sie orientiert sich dann an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Ab Oktober 2022 wird die Geringfügigkeitsgrenze damit von 450 Euro auf 520 Euro angehoben.
Lesen Sie im Download unter Punkt 5 auch die Informationen für eine Beschäftigung im Übergangsbereich.
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14 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Bundesrats-Drucksache 82/22).
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- Ab 2026: Steuerliche Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im RentenalterAb 2026 sind Arbeitslöhne von Beschäftigten im Rentenalter bis 24.000 € steuerfrei, sofern Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden; Beamte und Minijobs sind ausgeschlossen.
- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsInventur ist gesetzlich vorgeschrieben und sichert ordnungsgemäße Buchführung. Fehlerhafte Inventur erlaubt dem Finanzamt Gewinnschätzungen und erfordert genaue Mengen-, Werte- und Artikelangaben.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Steueränderungsgesetz 2025Ab 2026 sollen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht, die Entfernungspauschale vereinheitlicht und die Mobilitätsprämie entfristet werden. Zudem gelten Restaurantleistungen wieder dauerhaft mit 7 % Umsatzsteuer und E-Sport wird als gemeinnützig anerkannt.
- Verrechnung von Verlusten aus AktienverkäufenNicht verrechnete Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Verlustbescheinigung geltend machen. Antrag muss bis 15.12.2025 bei der Bank gestellt werden.
- Lohnsteuer-ErmäßigungWerbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen – der Antrag lohnt sich besonders bei hohen Aufwendungen oder ungleichen Einkommen von Ehepartnern.
- Kindergeld trotz parallel ausgeübter ErwerbstätigkeitKindergeld kann gezahlt werden, wenn Berufsausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Entscheidend ist eine Einzelfallprüfung, nicht der zeitliche Umfang.
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- Vermögensverlust durch Trickbetrug keine außergewöhnliche BelastungDurch Trickbetrug entstandener Vermögensverlust laut Finanzgericht Münster nicht zwangsläufig. Daher kein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung möglich.




