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Weitere steuerliche Maßnahmen zur Bewältigung der Krise

ermäßigter USt-Satz 7% auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen verlängert, RentnerInnen bekommen Energiepreispauschale*, Obergrenze Minijob im Übergangsbereich wird angehoben, Arbeitgeber können Arbeitnehmern Inflationsausgleichsprämie zahlen, Umsatzsteuersatz sinkt für Gaslieferungen und Lieferung
von Wärme

Einige der von der Bundesregierung in den vergangenen Wochen geplanten Maßnahmen zur Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen konnten zwischenzeitlich umgesetzt werden:

  • Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.6
  • Auch Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz im Inland, die zum Stichtag 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente oder auf Versorgungsbezüge haben, erhalten eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Einmalzahlung.
  • Die Pauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
  • Die Auszahlung erfolgt Anfang Dezember automatisch durch die Rentenzahlstelle.7 Die Pauschale kommt auch dann in Betracht, wenn bereits die Energiepreispauschale von 300 Euro z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wurde.
  • Die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) wird ab dem 01.01.2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben.7
  • Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen.
  • Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.8
  • Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19% auf 7% verringert; ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.9 Hierzu hat die Finanzverwaltung bereits in einem aktuellen Schreiben entsprechende Anwendungsregelungen erlassen.10

6 Vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuern vom 24.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1838).
7 Siehe Bundestags-Drucksache 20/3938.
8 Siehe § 3 Nr. 11c EStG i. d. F. des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743).
9 Siehe hierzu das Änderungsgesetz in Fußnote 8.
10 Vgl. BMF-Schreiben vom 25.10.2022 – III C 2 – S 7030/22/10016 (BStBl 2022 I S. 1455).

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