Einige der von der Bundesregierung in den vergangenen Wochen geplanten Maßnahmen zur Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen konnten zwischenzeitlich umgesetzt werden:
- Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.6
- Auch Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz im Inland, die zum Stichtag 01.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente oder auf Versorgungsbezüge haben, erhalten eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Einmalzahlung.
- Die Pauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
- Die Auszahlung erfolgt Anfang Dezember automatisch durch die Rentenzahlstelle.7 Die Pauschale kommt auch dann in Betracht, wenn bereits die Energiepreispauschale von 300 Euro z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wurde.
- Die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijob) wird ab dem 01.01.2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben.7
- Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen.
- Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.8
- Der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz wird vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19% auf 7% verringert; ebenso begünstigt wird die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz.9 Hierzu hat die Finanzverwaltung bereits in einem aktuellen Schreiben entsprechende Anwendungsregelungen erlassen.10
6 Vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuern vom 24.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1838).
7 Siehe Bundestags-Drucksache 20/3938.
8 Siehe § 3 Nr. 11c EStG i. d. F. des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743).
9 Siehe hierzu das Änderungsgesetz in Fußnote 8.
10 Vgl. BMF-Schreiben vom 25.10.2022 – III C 2 – S 7030/22/10016 (BStBl 2022 I S. 1455).
Übersicht aktuellster NEWS
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- Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche BelastungUnterhaltszahlungen sind bis zum Grundfreibetrag abziehbar, müssen aber per Überweisung nachweisbar sein. Einkommen der unterstützten Person wird angerechnet, digitale Geldbörsen nicht akzeptiert.
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- Private PKW-Nutzung: Vom Arbeitnehmer getragene StellplatzkostenVom Arbeitnehmer übernommene Stellplatz- oder Parkkosten mindern den geldwerten Vorteil eines privat genutzten Firmenwagens nicht. Sie gelten als eigene Aufwendungen ohne steuerliche Entlastung.
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- Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen Kfz-StellplatzAufwendungen für einen Kfz‑Stellplatz zählen als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung und werden nicht auf den Unterkunfts‑Höchstbetrag angerechnet. Der BFH erkennt sie unabhängig von Mietgrund und separatem Vertrag an.
- Erlass von Grundsteuer wegen ErtragsminderungEin Grundsteuererlass ist bei Ertragsminderungen über 50 % möglich, sofern der Vermieter dies nicht zu vertreten hat. Nachweis intensiver Vermietungsbemühungen – inklusive Onlineportalen – ist zwingend erforderlich.




