Erleichterungen bei der Auflösung der Reinvestitionsrücklage
Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sind auch Erleichterungen bei der Auflösung der Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG durch Verlängerung der Investitionsfristen getroffen worden. Dies bedeutet, dass die Reinvestitionsfrist z.B. bei einem (abweichenden) Wirtschaftsjahr vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2021 nicht Ende März 2021 abgelaufen ist, sondern erst am 31.03.2022 abläuft. …
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- Teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG?Für die Ermittlung des entgeltlichen Teils werden der Verkehrswert und das übernommene Darlehen bzw. der Kaufpreis ins Verhältnis gesetzt.
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- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Januar 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
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