Ursprünglich steuerfreier Vermögensgegenstand kann nachträglich noch steuerpflichtig werden.
Für Zwecke der Erbschaftsteuer wird in vielen Fällen vorab ein besonderes Wertfeststellungsverfahren durchgeführt. So wird bei einer Schenkung oder im Erbfall z. B. der Wert für Betriebsvermögen und Grundstücke gesondert festgestellt; darüber ergeht ein besonderer Bescheid. Es ist wichtig, solche Bescheide – insbesondere bei Schenkungen – auch dann zu überprüfen und ggf. anzufechten, wenn diese noch nicht unmittelbar zu einer Steuer führen, weil der festgestellte Wert unter den persönlichen Freibeträgen bleibt.
Zu beachten ist, dass Schenkungen mit späteren Schenkungen oder Erbschaften zusammengerechnet werden, wenn diese vom gleichen Schenker bzw. Erblasser innerhalb von zehn Jahren erfolgen (§ 14 ErbStG), sodass ein ursprünglich steuerfreier Vermögensgegenstand nachträglich noch steuerpflichtig werden kann. Ist die frühere Feststellung des Werts eines jetzt bei der Steuerfestsetzung angesetzten Grundstücks fehlerhaft, aber bestandskräftig, kann dieser Bescheid nicht mehr angefochten werden. Darauf hat der Bundesfinanzhof8 erneut hingewiesen.
8 BFH-Urteil vom 26.07.2023 II R 35/21.
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