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Wieder 19 % Umsatzsteuer auf Restaurantdienstleistungen

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten in der Silvesternacht nach 24 Uhr darf noch der zuvor geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden.

Gültig ab dem 1.1.2024

Die bis zum 31.12.2023 befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für Speisen bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen11 wurde entgegen einiger Ankündigungen nicht verlängert. Das bedeutet, dass ab 01.01.2024 auf diese Umsätze wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden ist.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten lässt die Finanzverwaltung zu, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Silvesternacht nach 24:00 Uhr ausgeführt wurden, noch der zuvor geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet wird.12

11 Siehe § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG.
12 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.12.2023 – III C 2 – S 7220/22/10001; Getränke sind hiervon nicht betroffen.

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