Gültig ab dem 1.1.2024
Die bis zum 31.12.2023 befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % für Speisen bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen11 wurde entgegen einiger Ankündigungen nicht verlängert. Das bedeutet, dass ab 01.01.2024 auf diese Umsätze wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden ist.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten lässt die Finanzverwaltung zu, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Silvesternacht nach 24:00 Uhr ausgeführt wurden, noch der zuvor geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet wird.12
11 Siehe § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG.
12 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.12.2023 – III C 2 – S 7220/22/10001; Getränke sind hiervon nicht betroffen.
Übersicht aktuellster NEWS
- Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ SteuerzahlerSäumniszuschläge entstehen bei verspäteter Steuerzahlung, trotz 3‑tägiger Schonfrist. Ein Erlass ist möglich, wenn ein Versehen vorliegt und der Steuerzahler sonst zuverlässig zahlt.
- Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei ErbauseinandersetzungAnwaltskosten für die eigentliche Erbauseinandersetzung gelten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit. Verwaltungskosten des Nachlasses sind steuerlich nicht abziehbar.
- Minijobs: Befreiung von Abgaben zur Rentenversicherung einmalig widerrufbarDer einmalige Widerruf der Rentenversicherungsbefreiung macht Minijobber wieder beitragspflichtig. Pflichtbeiträge verbessern Wartezeiten, Rentenansprüche und weitere sozialrechtliche Leistungen.
- Zinslose Ratenzahlung bei Grundstücksveräußerungen im PrivatvermögenZinslose familiäre Grundstücksraten gelten steuerlich als entgeltfreie Kapitalüberlassung. Der BFH erkennt weder Kapitalerträge noch Schenkungen ohne verdeckte Zinsvereinbarung an.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im August 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrigDer BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des baden‑württembergischen Grundsteuergesetzes. Auch andere Landesmodelle stehen noch zur Prüfung an, Entscheidungen folgen voraussichtlich Ende 2026.
- Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verspäteter Einzug mehr als 2 Jahre nach dem ErbfallDie Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim entfällt, wenn der Erbe nicht unverzüglich einzieht. Ein Einzug erst nach 2,5 Jahren gilt als verspätet und nicht entschuldbar.
- Nutzung des Privat-PKW trotz FirmenwagenüberlassungWer trotz Firmenwagen freiwillig den Privat‑PKW für Dienstfahrten nutzt, kann die Kosten nicht absetzen. Der BFH wertet dies als private Mitveranlassung und damit als unangemessen.
- Außergewöhnliche Belastung: Behandlung in PrivatklinikKosten für Behandlungen in Privatkliniken gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn ihre medizinische Notwendigkeit gegenüber Vertragskrankenhäusern nachweisbar ist. Ohne zwingende Gründe fehlt die steuerliche Zwangsläufigkeit.
- Vorsteuerabzug bei AnzahlungenDer Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist zulässig, wenn Zahlung und Rechnung für eine zukünftige Leistung vorliegen. Bleibt die Leistung aus, besteht der Abzug nur bei gutgläubiger Zahlung.




