Bei beherrschendem Gesellschafter- Geschäftsführer auch ohne tatsächliche Auszahlung als Zufluss gewertet.
Vertraglich vereinbarte Tantiemen des Gesellschafter- Geschäftsführers einer GmbH gehören als sonstige Bezüge zum Arbeitslohn und damit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Steuerpflichtig sind diese im Zeitpunkt des Zuflusses, also in der Regel bei Auszahlung. Bei einem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer wird allerdings auch ohne tatsächliche Auszahlung bereits ein Zufluss angenommen, wenn die Tantieme fällig geworden ist.13 Denn ein beherrschender Gesellschafter- Geschäftsführer hat es regelmäßig in der Hand, wann er Ansprüche gegen „seine“ GmbH auszahlen lässt. Fällig wird dieser Anspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern im Anstellungsvertrag keine andere Fälligkeit zivilrechtlich wirksam und fremdüblich vereinbart ist.14
Allein die Tatsache, dass eine Tantieme im Jahresabschluss der GmbH nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen ist, bedeutet allerdings noch nicht, dass die Tantieme beim Gesellschafter- Geschäftsführer nicht trotzdem zugeflossen ist und damit zu versteuern wäre. Dies wäre der Fall, wenn die Tantiemevereinbarung wirksam aufgehoben worden ist.
Ist der Tantiemeanspruch dagegen zivilrechtlich wirksam entstanden und verzichtet der Gesellschafter- Geschäftsführer lediglich auf die Auszahlung, wird gleichwohl ein steuerpflichtiger Zufluss und nachfolgend eine verdeckte Einlage durch den Gesellschafter-Geschäftsführer in die GmbH angenommen.15
13 U. a. BFH-Urteil vom 03.02.2011 VI R 66/09 (BStBl 2014 II S. 491).
14 BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 44/17 (BStBl 2021 II S. 392), Rz. 25.
15 Vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2024 VI R 20/22.
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