Denn der beherrschende Gesellschafter kann regelmäßig selbst entscheiden, wann er sich eine fällige Forderung auszahlen lässt, also bereits mit der Fälligkeit darüber verfügen kann.
Vor diesem Hintergrund kann die Versteuerung einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht dadurch vermieden werden, dass die Auszahlung der fälligen Tantiemen ganz oder teilweise zurückgestellt wird. Der Bundesfinanzhof6 hat bestätigt, dass in diesen Fällen Tantiemen bereits dann als zugeflossen gelten, wenn der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt wird. Denn damit wird auch der Tantiemeanspruch festgestellt.
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6 BFH-Urteil vom 12.07.2021 VI R 3/19 (BFH/NV 2022 S. 9). Zur Frage der Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 44/17 (BStBl 2021 II S. 392).
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- Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche BelastungUnterhaltszahlungen sind bis zum Grundfreibetrag abziehbar, müssen aber per Überweisung nachweisbar sein. Einkommen der unterstützten Person wird angerechnet, digitale Geldbörsen nicht akzeptiert.
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- Allgemeine Steuerzahlungstermine im März 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
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- Erlass von Grundsteuer wegen ErtragsminderungEin Grundsteuererlass ist bei Ertragsminderungen über 50 % möglich, sofern der Vermieter dies nicht zu vertreten hat. Nachweis intensiver Vermietungsbemühungen – inklusive Onlineportalen – ist zwingend erforderlich.




