Denn der beherrschende Gesellschafter kann regelmäßig selbst entscheiden, wann er sich eine fällige Forderung auszahlen lässt, also bereits mit der Fälligkeit darüber verfügen kann.
Vor diesem Hintergrund kann die Versteuerung einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht dadurch vermieden werden, dass die Auszahlung der fälligen Tantiemen ganz oder teilweise zurückgestellt wird. Der Bundesfinanzhof6 hat bestätigt, dass in diesen Fällen Tantiemen bereits dann als zugeflossen gelten, wenn der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt wird. Denn damit wird auch der Tantiemeanspruch festgestellt.
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6 BFH-Urteil vom 12.07.2021 VI R 3/19 (BFH/NV 2022 S. 9). Zur Frage der Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 44/17 (BStBl 2021 II S. 392).
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