Säumniszuschläge entstehen, wenn eine festgesetzte bzw. angemeldete Steuer nicht pünktlich zum Fälligkeitstag gezahlt wurde; bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen (Schonfrist) werden diese regelmäßig nicht erhoben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis fallen automatisch 1 % (12 % pro Jahr) des rückständigen Steuerbetrags an.5 Neben ihrer Funktion als Druckmittel erfüllen Säumniszuschläge auch eine zinsähnliche Funktion für die Zeit des Zahlungsrückstands. Vor dem Hintergrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss6 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen geäußert. Der Bundesfinanzhof entschied, dass für den hälftigen Betrag der Säumniszuschläge die Vollziehung auszusetzten ist, da insofern der Zinscharakter gegeben ist.
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5 Siehe § 240 AO.
6 BFH-Beschluss vom 26.05.2021 VII B 13/21 (AdV).
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