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Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat grundsätzlich in vollem Umfang ohne Begrenzung der Höhe als Werbungskosten (ggf. in Form von Abschreibungen) geltend machen.

Zweitwohnungsteuer fällt unter die Höchstbetragsgrenze für Unterkunftskosten von 1.000 Euro.

Wird neben dem eigenen Hausstand am Wohnort eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten, liegt regelmäßig eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor, wenn der doppelte Haushalt beruflich veranlasst ist. Das bedeutet, dass notwendige Mehraufwendungen, wie insbesondere die Kosten der Zweitwohnung (z. B. Abschreibung, Miete, Nebenkosten), als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Zu beachten ist, dass der Abzug von Kosten für „die Nutzung der Unterkunft“ am Beschäftigungsort auf 1.000 Euro monatlich beschränkt ist.12 Fraglich ist in diesem Zusammenhang, welche Kosten unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung fallen.

So hatte der Bundesfinanzhof13 entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich in vollem Umfang ohne Begrenzung der Höhe nach als Werbungskosten (ggf. in Form von Abschreibungen) geltend gemacht werden können, soweit die Aufwendungen notwendig sind. Eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro erfolgt für diese Kosten nicht.

Dagegen hat der Bundesfinanzhof14 aktuell entschieden, dass eine Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung unter die Höchstbetragsgrenze für Unterkunftskosten von 1.000 Euro fällt. Ist der Höchstbetrag ausgeschöpft, darf dieser Aufwand nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Zweitwohnungsteuer – so das Gericht – stellt eine mit dem Mietaufwand verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar.

12 Siehe § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG.
13 BFH-Urteil vom 04.04.2019 VI R 18/17 (BStBl 2019 II S. 449).
14 Vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2023 VI R 30/21.

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