Zweitwohnungsteuer fällt unter die Höchstbetragsgrenze für Unterkunftskosten von 1.000 Euro.
Wird neben dem eigenen Hausstand am Wohnort eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten, liegt regelmäßig eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor, wenn der doppelte Haushalt beruflich veranlasst ist. Das bedeutet, dass notwendige Mehraufwendungen, wie insbesondere die Kosten der Zweitwohnung (z. B. Abschreibung, Miete, Nebenkosten), als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Zu beachten ist, dass der Abzug von Kosten für „die Nutzung der Unterkunft“ am Beschäftigungsort auf 1.000 Euro monatlich beschränkt ist.12 Fraglich ist in diesem Zusammenhang, welche Kosten unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung fallen.
So hatte der Bundesfinanzhof13 entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich in vollem Umfang ohne Begrenzung der Höhe nach als Werbungskosten (ggf. in Form von Abschreibungen) geltend gemacht werden können, soweit die Aufwendungen notwendig sind. Eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro erfolgt für diese Kosten nicht.
Dagegen hat der Bundesfinanzhof14 aktuell entschieden, dass eine Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung unter die Höchstbetragsgrenze für Unterkunftskosten von 1.000 Euro fällt. Ist der Höchstbetrag ausgeschöpft, darf dieser Aufwand nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Zweitwohnungsteuer – so das Gericht – stellt eine mit dem Mietaufwand verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar.
12 Siehe § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG.
13 BFH-Urteil vom 04.04.2019 VI R 18/17 (BStBl 2019 II S. 449).
14 Vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2023 VI R 30/21.
Übersicht aktuellster NEWS
- Verbilligte Überlassung einer WohnungBei Vermietung an Angehörige müssen Mietverträge fremdüblich sein. Unterschreitet die Miete 66 % der ortsüblichen Miete, drohen Kürzungen der Werbungskosten.
- Nutzungsrecht als Bemessungsgrundlage für die GrunderwerbsteuerDer Wert eines übernommenen Wohn- oder Nießbrauchsrechts zählt zur Gegenleistung und erhöht damit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dies gilt, wenn der Käufer die Verpflichtung übernimmt.
- Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche BelastungUnterhaltszahlungen sind bis zum Grundfreibetrag abziehbar, müssen aber per Überweisung nachweisbar sein. Einkommen der unterstützten Person wird angerechnet, digitale Geldbörsen nicht akzeptiert.
- Kein Kindergeld für volljähriges Enkelkind in gesonderter Wohnung im selben MehrfamilienhausKindergeld für ein volljähriges Enkelkind entfällt, wenn es nicht mehr im Haushalt der Großmutter lebt. Der Umzug in eine eigene Wohnung beendet die Haushaltszugehörigkeit.
- Private PKW-Nutzung: Vom Arbeitnehmer getragene StellplatzkostenVom Arbeitnehmer übernommene Stellplatz- oder Parkkosten mindern den geldwerten Vorteil eines privat genutzten Firmenwagens nicht. Sie gelten als eigene Aufwendungen ohne steuerliche Entlastung.
- Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur bei HaushaltszugehörigkeitKinderbetreuungskosten sind nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn das Kind im Haushalt des zahlenden Elternteils lebt. Der BFH bestätigt die Haushaltszugehörigkeit als zwingende Voraussetzung.
- Arbeitszimmer eines Ehegatten im gemeinsamen EinfamilienhausKosten für häusliche Arbeitszimmer sind nur voll abziehbar, wenn dort der berufliche Mittelpunkt liegt. Im BFH‑Fall wurde ein gemeinsames Arbeitszimmer eines Ehepaars anerkannt.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im März 2026Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Vernichtung von Geschäfts- und BuchhaltungsunterlagenNach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dürfen viele Geschäftsunterlagen vernichtet werden, sofern keine steuerlichen Gründe entgegenstehen. Elektronische und gescannte Dokumente müssen unverändert, lesbar und auswertbar bleiben.
- Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen Kfz-StellplatzAufwendungen für einen Kfz‑Stellplatz zählen als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung und werden nicht auf den Unterkunfts‑Höchstbetrag angerechnet. Der BFH erkennt sie unabhängig von Mietgrund und separatem Vertrag an.




