Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn:
- kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich,
- das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, in unbegrenzter Höhe.9
Der Bundesfinanzhof 10 hat klargestellt, dass es unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit (überhaupt) erforderlich ist.
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9 Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG.
10 BFH-Urteil vom 03.04.2019 VI R 46/17.
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