Kindergeldverlust durch fehlende Haushaltsgemeinschaft bei volljährigen Enkeln
Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, einem anderen EU-Staat oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben.16 Nach dem Einkommensteuergesetz erhalten deutsche Staatsangehörige für ihre Kinder grundsätzlich Kindergeld, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.17
Auch ein Großelternteil kann Kindergeld für ein Enkelkind beziehen, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.18 Dies ist der Fall, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen Familienwohnung lebt und dort versorgt und betreut wird. Der Haushalt muss den örtlichen Lebensmittelpunkt des Kindes bilden.
Das Hessische Finanzgericht19 hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Großmutter Kindergeld für ihr volljähriges Enkelkind erhielt, das zunächst in einem Zimmer in der Wohnung der Großmutter in einem der Großmutter gehörenden Mehrfamilienhaus lebte.
Das Enkelkind zog in eine eigene Wohnung im selben Mehrfamilienhaus um. Für diese Wohnung erhielt die Großmutter über den Sozialträger Miete zu fremdüblichen Konditionen. Nach Auffassung des Finanzgerichts entfällt das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit mangels Fortbestehens einer Haushaltsgemeinschaft.
Im Entscheidungsfall hatte die Großmutter den Umzug des Enkelkindes der Familienkasse nicht mitgeteilt. Nach Kenntnis der Behörde von den geänderten Wohnverhältnissen wurde die Kindergeldfestsetzung daher rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veränderung aufgehoben und das überzahlte Kindergeld von der Großmutter zurückgefordert. 20
16 Vgl. dazu § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG.
17 Siehe § 62 Abs. 1 EStG.
18 Siehe § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
19 Hessisches FG vom 04.09.2025 11 K 566/21.
20 Vgl. § 68 EStG.
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