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Nutzungsrecht als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Der Wert eines übernommenen Wohn- oder Nießbrauchsrechts zählt zur Gegenleistung und erhöht damit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Dies gilt, wenn der Käufer die Verpflichtung übernimmt.

Wohn- und Nießbrauchsrechte als steuerrelevante Gegenleistung beim Grundstückskauf

Der Kaufvertrag über ein Grundstück unterliegt der Grunderwerbsteuer. Dabei bemisst sich die Grunderwerbsteuer nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach dem Wert der Gegenleistung.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Dies sind z. B. Kredite, mit denen das Grundstück belastet ist und die vom Erwerber übernommen werden.

Als sonstige Leistungen sind aber auch andere Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks darstellen. Wie der Bundesfinanzhof23 jetzt entschieden hat, gehört auch der Wert eines auf dem erworbenen Grundstück lastenden Wohnrechts oder Nießbrauchs zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn der Erwerber die Verpflichtungen beim Erwerb übernommen hat.

23 BFH-Urteil vom 22.10.2025 II R 32/22.

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